Bauordnung für Wien
4. Aufl. 2016
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§ 63 Belege für das Baubewilligungsverfahren
(EB zur Nov LGBl 1996/42)
Abs 1 lit a wird im Hinblick auf das vereinfachte Baubewilligungsverfahren gemäß § 70a neu gefaßt.
Da für das vereinfachte Baubewilligungsverfahren die Bauplatzschaffung als Formalvoraussetzung unerläßlich ist, wird in Abs 1 lit f vorgesehen, daß die Tatsache der Bewilligung des Bauplatzes bzw Bauloses oder zumindest der Anhängigkeit eines solchen Bewilligungsverfahrens, von welchem Nachbargrundflächen nicht betroffen sein dürfen, in jedem Baubewilligungsverfahren mit den Einreichunterlagen nachgewiesen werden muß. Ebenso soll aufgrund Abs 1 lit g bereits mit den Einreichunterlagen eine Berechnung der Anliegerleistungen sowie der Stellplatzverpflichtung nach dem Wiener Garagengesetz vorgelegt werden, da es im Sinne einer Verfahrensbeschleunigung unzweckmäßig ist, daß die einschlägigen Berechnungsgrundlagen von der Baubehörde erst aus den Bauplänen ermittelt werden müssen.
(EB zur Nov LGBl 1998/46)
In der Praxis entstehen Probleme daraus, daß der Statiker erst spät in das Baugeschehen eingebunden wird. So ergibt sich etwa oft ein Widerspruch zwischen den baulichen Erfordernissen des Wärme- und Schallschutzes einers...