Bauordnung für Wien
4. Aufl. 2016
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§ 62 Bauanzeige
(EB zur Nov LGBl 2012/64)
Die Ergänzung des Abs. 2 trägt dem Umstand Rechnung, dass gemäß Art. 7 der Richtlinie 2010/31/EU sicherzustellen ist, dass die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, oder der renovierten Gebäudeteile erhöht wird, um die gemäß Art. 4 festgelegten Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz zu erfüllen, sofern dies technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar ist. Bezüglich der stichprobenweisen Überprüfung der Energieausweise wird auf die Erläuterungen zu § 67 (Z 4) verwiesen. Weiters sollen gemäß Art. 7 der Richtlinie im Fall einer größeren Renovierung von Gebäuden hocheffiziente alternative Systeme in Betracht gezogen und berücksichtigt werden.
Anmerkungen:
1) Dabei ist zu beachten, dass alle Bauführungen, die allgemeine Teile des Hauses tangieren (Terrassenverglasung, Einbeziehung eines Gangteiles, von Dachbodenräumen, Waschküchen uÄ), in Ansehung des WEG 1975 (§ 14 Abs 3) bzw des WEG 2002 (§ 29 Abs 1) keine Maßnahme der ordentlichen oder außerordentlichen Verwaltung darstellen; ein Mehrheitsbeschluss reicht daher nicht aus. Erforderlichenfalls muss der Außerstreitrichter die Zustimmun...