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Dienstbarkeits-oder Bestandvertragsgebühr bei Errichtung von Windenergieanlagen
Der Grundstückseigentümer hat mit einem Energieversorgungsunternehmen einen Pacht- und Servitutsvertrag über die Verpachtung und Nutzung einer Grundstücksfläche samt darüber befindlichem Luftraum zur Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen abgeschlossen. In gegenständlichem Fall hat das BFG – abweichend von der bisherigen Judikatur – die Gebühr für Bestandverträge bejaht und den Bescheid über die Festsetzung der Gebühr für eine Dienstbarkeit aufgehoben.
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RV/7102599/2018, RV/7100669/2018; Ra 2019/16/0179, Ra 2019/16/0180 (Stattgabe der Beschwerde in beiden Fällen, Revision nicht zugelassen). Die ao Amtsrevision wurde mit Beschlüssen vom Ra 2019/16/0179, Ra 2019/16/0180, wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG zurückgewiesen. | §§ 33 TP 5, TP 9 GebG 1955 |
1. Der Fall
Der Grundstückseigentümer verpachtet mit „Pacht- und Servitutsvertrag“ die in seinem Eigentum befindlichen Grundstücke samt dem darüber befindlichen Luftraum.
Die Grundstücke dienen dem Pächter zur Aufstellung, Errichtung, Verlegung und zum Betrieb von Windkraftanlagen inkl Montageplätzen, Fundamenten, Trafostationen, Nieder- und Hochspannungskabeln, Datenleitungen, Erdu...