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Wiedereinsetzung – Beweiswürdigung bei behauptetem Kanzleiversehen
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1. Der Fall
Als Wiedereinsetzungsgrund wurde angeführt, das unvorhergesehene Ereignis hätte darin bestanden, dass der zuständigen Kanzleimitarbeiterin/dem Sekretariat der Auftrag erteilt worden sei, an die Behörde ein Ersuchen um Verlängerung der Berufungsfrist mittels Fax zu richten, wobei die Bescheide anzuführen waren. Die Mitarbeiterin habe sich jedoch insofern geirrt, als die genannten Umsatzsteuerbescheide in diesem Ersuchen nicht angeführt worden seien.
In der mündlichen Berufungsverhandlung hat der Referent dem steuerlichen Vertreter vorgehalten, dass lediglich der Text, der in der VwGH-Judikatur immer wieder fast wortgleich vorkomme, abgeschrieben wurde. Dazu antwortete der Vertreter der Berufungswerber: „Das macht eh jeder.“
Zum Hinweis des Referenten, dass im bisherigen Verfahren die Kanzleibedienstete, der angeblich der Fehler unterlaufen sei, nicht namentlich genannt wurde, führte der Vertreter der Berufungswerber aus, das sei Frau P gewesen. Der Vertreter der Berufungswerber führte aus, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass die Mitarbeiterin namentlich anzuführen ist.
Auf...