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BFGjournal 2, Februar 2012, Seite 78

Annahme des Vorausvermächtnisses durch den Ehegatten und bisherigen Miteigentümer als Erwerb gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG

Durch die Annahme des Vorausvermächtnisses gemäß § 758 ABGB erwirbt der Ehegatte und bisherige Miteigentümer kraft eines anderen Rechtsgrundes ein umfassenderes Wohnungsrecht, als er vorher als Miteigentümer gemäß § 833 ABGB besessen hat, wodurch der Tatbestand des § 2 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall ErbStG erfüllt wird. Die begehrte Inanspruchnahme der Befreiungsbestimmung des § 15 Abs. 1 Z 9 ErbStG, die nur auf Zuwendungen unter Lebenden zum Zwecke des angemessenen Unterhalts, nicht aber – wie im vorliegenden Berufungsfall – auf Erwerbe von Todes wegen anwendbar ist, scheidet schon mangels Tatbestandsmäßigkeit aus ().

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