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Wann zählen Investitionskosten, Honorar für Mietersuche und Mietablösen zur Bemessungsgrundlage der GrESt? Gibt es eine Bindungswirkung zwischen GrESt und ESt bzw. USt?
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Wann zählen Investitionskosten, Honorar für Mietersuche und Mietablösen zur Bemessungsgrundlage der GrESt? Gibt es eine Bindungswirkung zwischen GrESt und ESt bzw. USt? | |
RV/0007-W/08 |
1. Der Fall
Die Berufungswerberin erwarb von der Verkäuferin ein Grundstück um einen Kaufpreis von 2.237.000 Euro zuzüglich 20 % USt (= 2.684.400 Euro). Nachdem das Finanzamt von diesem Kaufpreis (= Bemessungsgrundlage von 2.684.400 Euro) die Grunderwerbsteuer festgesetzt hatte, kam im Zuge einer Umsatzsteuerprüfung Folgendes hervor:
Die Mieter wurden um 106.200 Euro zuzüglich 20 % USt vermittelt (= 127.440 Euro).
Mit Rechnung wurden gegenüber der Berufungswerberin für die Vermittlung der Veräußerung des Grundstücks 165.300 Euro geltend gemacht.
In einer Ergänzungsvereinbarung zum Kaufvertrag verpflichtete sich die Käuferin, die Kosten für die Errichtung einer Senkgrube, Dachdeckungen, Spenglerarbeiten, Errichtung einer Mauer, Verlegung von Gasleitungen, Stromleitungen, Drainagen, Betonierarbeiten, Teerarbeiten, Anbringen von Regenrinnen, Abtragen von Böschungen samt zugehörigen Leistungen in Höhe von 461.000 Euro samt 20 % USt sowie die Kosten für Verkabelungen des Bürogebäudes, Umbauarbeite...