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Auch durch Anbieten marktgängiger Leistungen kann Eigenschaft eines unentbehrlichen Hilfsbetriebs bestehen bleiben
Der Entfall der Abgabepflicht nach § 45 Abs. 2 lit. b und c BAO steht wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben von Beschäftigungsgesellschaften, in denen schwer vermittelbare und von Arbeitslosigkeit bedrohte Personen beruflich qualifiziert und/oder sozialpädagogisch betreut werden, um sie auf eine Tätigkeit im normalen Arbeitsprozess vorzubereiten, nicht entgegen.
Nur wenn der steuerbegünstigte Zweck auch ohne die steuerrechtlich begünstigte entgeltliche Tätigkeit zu erreichen ist, dann ist das Interesse an der Wahrung der Wettbewerbsneutralität vorrangig und aus der Sicht der Gemeinnützigkeit unvermeidbar.
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-G/12 |
1. Der Fall
Die Berufungswerberin wurde als GmbH von einem bei der Vereinsbehörde registrierten Verein gegründet. Unternehmensgegenstand gemäß § 3 der Errichtungserklärung (Satzung) sind Dienstleistungen in den Bereichen Soziales und Beschäftigung in ausschließlich gemeinnütziger, nicht gewinnorientierter Form; das sind insbesondere:
die Führung von gastgewerblichen Betrieben;
die Beschäftigung von am Arbeitsmarkt benachteiligten, arbeitslosen Personen mit Integrations- und Vermittlungshemmnissen mit dem Ziel der Reintegration in den ersten Arbeitsmarkt, wobei f...