Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Verlustvorträge und „nachträglich“ behauptete missglückte Einbringung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Verlustvorträge und „nachträglich“ behauptete missglückte Einbringung | |
RV/0232-G/13 | § 8 Abs. 4 Z 2 KStG 1988; § 18 Abs. 6 EStG 1988; §§ 12 Abs. 1; 21 Z 1 UmgrStG; §§ 303 Abs. 2; 305 BAO |
1. Der Fall
Dem vorliegenden Fall lag folgender (vereinfachter) Sachverhalt zugrunde: Die berufungswerbende AG hielt bis 2002 Kommanditanteile an einer KG, die rückwirkend mit mit Einbringungsvertrag vom in die L. GmbH als übernehmende Gesellschaft eingebracht wurden.
In der Körperschaftsteuerklärung 2001 berücksichtigte die Berufungswerberin eine Verlustzuweisung aus der KG von –27.948.933,92 Euro, die im Rahmen einer abgabenbehördlichen Prüfung im Jahr 2007 über den Zeitraum 2000 bis 2002 auf –21.342.502,96 Euro vermindert wurde. Der entsprechende Körperschaftsteuerbescheid 2001 erwuchs nach Wiederaufnahme in Rechtskraft.
Im Jahr 2002 wurde der Berufungswerberin mit dem an die KG ergangenen Einkünfte-Feststellungsbescheid ein Verlustanteil von –5.530.812,50 Euro zugewiesen. Gegen diesen Feststellungsbescheid erhob die KG Berufung, weil die Kommanditanteile der S. 416 Berufungswerberin an der KG in die L. GmbH eingebracht wurden und somit aufgrund einer (Sonder-)Regelung im Einbringungsvertrag die Verlusttangente ab einschließlich (somit abweich...