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Mindestkörperschaftsteuer: Zeitpunkt des Überganges bei Verschmelzung
Dass auch Mindeststeuerbeträge gemäß § 24 Abs 4 KStG 1988 im Rahmen einer dem UmgrStG unterliegenden Gesamtrechtsnachfolge bei Untergang des Rechtsvorgängers auf den jeweiligen Rechtsnachfolger übergehen, war im konkreten Fall unstrittig. Strittig vor den Finanzgerichten war jedoch der „Anrechnungszeitpunkt einer verschmelzungsbedingt übergegangenen Mindestkörperschaftsteuer“. Dabei handelte es sich um noch nicht verrechnete Mindestkörperschaftsteuerbeträge, die in Vorgruppenperioden angefallen sind.
1. Der Fall
Eine Körperschaft gemäß § 7 Abs 3 KStG 1988 wurde mit Verschmelzungsvertrag vom und mit Verschmelzungsstichtag vom auf die Beschwerdeführerin (Bf), einem Gruppenmitglied, verschmolzen. Die belangte Behörde wollte die Anrechnung erst ab 2012 zulassen und wies die Beschwerde ab, wobei die Bf die Berücksichtigung der Mindestkörperschaftsteuerbeträge schon im Jahr 2011 begehrte. Die Gruppe endete mit der Veranlagung 2011.
2. Die Entscheidung des BFG
Das BFG gab der Beschwerde statt und begründete, dass die Verrechnung der übergehenden Mindestkörperschaftsteuer „ab dem nach dem Verschmelzungsstichtag endenden Wirtschaftsjahr der über...