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Die Anerkennung von Werbungskosten aus dem Titel der doppelten Haushaltsführung setzt einen eigenständig geführten Familienwohnsitz voraus
Entscheidung: RV/7101267/2020; Revision nicht zugelassen.
Norm: § 16 Abs 1 EStG 1988.
W. R. – In seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2017 beantragte der Bf mit der Begründung, dass seine Lebensgefährtin im Jahr 2017 an dem in Ungarn domizilierten Familienwohnsitz Einkünfte von umgerechnet 7.100,00 Euro erzielt habe, Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung iHv 2.754,00 Euro als Werbungskosten zu berücksichtigen. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hat der Bf behufs des ungarischen, mit dessen Lebensgefährtin bestehenden Familienwohnsitzes eine Meldebestätigung vorgelegt, aus welcher die Begründung desselben mit dem Datum ersichtlich ist, während sich der Familienwohnsitz des Bf seit dessen 7. Lebensjahr und sohin auch im streitgegenständlichen Zeitraum an einer anderen, in Ungarn gelegenen Adresse befunden hat. Während der Bf im Verwaltungsverfahren die angefragten Aufwendungen am Familienwohnsitz zur Gänze schuldig geblieben ist, wurde für die an oberer Stelle mehrmals angeführte Adresse in Wien eine an eine namentlich nicht genannte Person gerichtete Vermieterbestätigung des Inhalts, dass diese im Jahr 2017 für nämliche Unterkunft den Betrag von 1.860,00 Euro ...