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III.Wiedereingliederungsteilzeitgesetz
Mit der im Ministerrat beschlossenen Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Arbeitszeitgesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden (Wiedereingliederungsteilzeitgesetz), wird die Möglichkeit der Vereinbarung einer Herabsetzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit zur Erleichterung der Wiedereingliederung von Arbeitnehmern nach langer Krankheit samt finanzieller und pensionsrechtlicher Absicherung vorgesehen (RV 1362 BlgNR 25. GP). Durch die Möglichkeit, schrittweise in den Arbeitsprozess zurückzukehren, soll eine nachhaltige Festigung und Erhöhung der Arbeitsfähigkeit mit dem Ziel des längeren Verbleibs im Arbeitsleben und der sanften Reintegration in den Arbeitsmarkt bewirkt werden.
Geplantes Inkrafttreten: . Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.
S. 494 Im Folgenden sollen die wesentlichen Inhalte der Regierungsvorlage herausgegriffen und kurz dargestellt werden.
1. Arbeitsrechtliche Regelung der Wiedereingliederungsteilzeit
Betroffene Bestimmung: § 13a AVRAG.
Nach einem mindestens sechswöchigen Krankenstand soll ...