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BFGjournal 2, Februar 2022, Seite 55

Keine steuerfreien Überstundenzuschläge in der Entlohnung von Bundeslehrern

Ulrike Nussbaumer

In einem aktuellen Erkenntnis befasste sich das BFG einerseits mit der Frage, ob die Bildungsdirektion für Kärnten als öffentliche Kasse anzusehen ist und ihr somit steuerliche Rechtssubjektivität im Verfahren die Haftung für Lohnsteuer betreffend zukommt, andererseits waren die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung des § 68 Abs 2 EStG 1988 im Zusammenhang mit der Entlohnung von „Normalüberstunden“ von Bundeslehrern zu beurteilen. Nach der Rechtsauffassung des Senats ist in dieser Entlohnung kein begünstigungsfähiger Zuschlag iSd genannten Norm enthalten.


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RV/4100668/2019, Revision zugelassen.

1. Der Fall

Im Zuge einer am Sitz der Bildungsdirektion – der späteren Beschwerdeführerin (in der Folge kurz: Bf) – durchgeführten Außenprüfung ua die Lohnsteuer 2015-2017 betreffend, wurde die Feststellung getroffen, dass mangels nachgewiesener Überschreitung der Normalarbeitszeit gemäß § 68 Abs 4 EStG 1988 die Begünstigung des Abs 2 leg cit zu Unrecht berücksichtigt worden und deshalb zur Nachversteuerung zu bringen sei. Die belangte Behörde schloss sich der Rechtsansicht der Betriebsprüfung an und zog die Bf zur Haftung für die zu Unrecht als steuerfrei behandelten Beträge im siebenstelligen Eurobere...

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