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BFG-Erkenntnisse nach EuGH-Urteil zur Verwaltung von Sondervermögen (verbundene Rs K und DBKAG)
Nach Durchführung der vom EuGH in seiner Vorabentscheidung aufgetragenen Ermittlungen zu den Rechtssachen K und DBKAG sind die stattgebenden Erkenntnisse des BFG in den beiden Beschwerdeverfahren ergangen.
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Rs C-58/20,
K und C-59/20, DBKAG; RV/5100221/2016 (zu K) und , RV/5100456/2015 (zu DBKAG), Revision in beiden Fällen zugelassen. |
1. Die Fälle
1.1. Vorabentscheidungsersuchen Jänner 2020
Im Detail wird auf die Vorlagebeschlüsse und die Beiträge dazu in der Fachliteratur verwiesen. Hier erfolgt die Darstellung des Vorverfahrens, der zu beurteilenden Sachverhalte und der Rechtsgrundlagen in stark gekürzter Form soweit dies für das Verständnis dieses Beitrages erforderlich erscheint.
1.2. Rechtliche Grundlagen
Fraglich war in beiden Fällen, ob die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs 1 Z 8 lit i UStG 1994 (in Umsetzung des Art 135 Abs 1 lit g der RL 2006/112/EG, MwStSystRl) für die Verwaltung von Sondervermögen nach dem InvFG 1993 bzw dem InvFG 2011 anwendbar ist, wenn derartige Verwaltungsleistungen von der Verwaltungsgesellschaft an einen Dritten ausgelagert werden. Grundsätzlich soll diese Befreiungsbestimmung nach ihrem Zweck „anwendbar“ ausgelegt werden, weil die Bestimmung Kleinanlegern die ...