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Fahrten mit Stretchlimousinen als Beförderungsleistungen nach § 10 Abs 2 Z 6 UStG?
Für das Vorliegen einer Beförderungsleistung ist entscheidend, ob die Überwindung räumlicher Entfernungen das charakteristische Element dieser Leistung ist. Bei einem Beförderungsvertrag erhält der Auftraggeber kein unmittelbares Verfügungsrecht über den Fahrer und das Fahrzeug; er muss vielmehr dem Beförderungsunternehmer einen bestimmten Beförderungsauftrag erteilt haben, in dem einerseits der Ausgangs- und Endpunkt der Beförderung und andererseits das Beförderungsobjekt umschrieben ist. An der Beurteilung als Beförderungsleistung ändert sich dadurch nichts, dass der Leistung ein Vergnügungselement innewohnt ().
1. Der Fall
Der Beschwerdeführer (Bf) betreibt das Taxi- und Mietwagengewerbe. Im Rahmen seines Unternehmens bietet er ua Fahrten mit Stretchlimousinen an. Strittig ist, ob die aus diesen Fahrten resultierenden Erlöse als Beförderungsumsätze nach § 10 Abs 2 Z 6 UStG 1994 dem ermäßigten Steuersatz unterliegen oder – als Vermietungs- oder sonstige Umsätze – mit dem Normalsteuersatz zu versteuern sind.
Im Zuge einer beim Bf durchgeführten Außenprüfung stellte der Prüfer ua fest:
„(…) Die Limousinen werden mit Chauffeur ...