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Familienbeihilfe: Rückforderung nur, soweit Familienleistungen zu Unrecht bezogen wurden
Entscheidung: RV/7102380/2018, Revision nicht zugelassen.
Norm: § 26 Abs 1 FLAG, § 33 Abs 3 EStG.
Ein Rückforderungsbescheid, der „aus verfahrenstechnischen Gründen“ für einen bestimmten Zeitraum sämtliche ausbezahlte Familienleistungen rückfordert, obwohl nur ein Teil dieser Leistungen zurückzufordern wäre, ist rechtswidrig, auch wenn gleichzeitig hinsichtlich des Teils, der zu Unrecht rückgefordert wurde, eine Mitteilung über auszuzahlende Familienleistungen ergeht. Im Beschwerdeverfahren ist bei teilweise zu Unrecht erfolgtem Bezug der Spruch des Rückforderungsbescheids auf den tatsächlichen Rückforderungsbetrag richtigzustellen. Dabei macht es für das Rückforderungsverfahren keinen Unterschied, ob die Familienleistungen als „Familienbeihilfe“ einschließlich Kinderabsetzbetrag oder als „Ausgleichszahlung“ oder „Differenzzahlung“ gezahlt worden sind.