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Nichtanwendung der Indexierung für Familienleistungen
Der EuGH hat ausgesprochen, dass die Republik Österreich durch die Einführung eines Anpassungsmechanismus in Bezug auf die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für Erwerbstätige, deren Kinder ständig in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, gegen die Verpflichtungen aus Art 4 und 67 der Verordnung (EG) Nr 883/2004 und Art 7 Abs 2 der Verordnung (EU) Nr 492/2011 und durch die Einführung eines Anpassungsmechanismus in Bezug auf den Familienbonus Plus, den Alleinverdienerabsetzbetrag, den Alleinerzieherabsetzbetrag und den Unterhaltsabsetzbetrag für Wanderarbeitnehmer, deren Kinder ständig in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, gegen ihre Verpflichtungen aus Art 7 Abs 2 der Verordnung (EU) Nr 492/2011 verstoßen hat. Das BFG hat nun nach EuGH entschieden.