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Keine „10%-Kürzung“ der Beihilfe nach dem Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz bei fehlender Vorsteuerbelastung?
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Keine „10%-Kürzung“ der Beihilfe nach dem Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz bei fehlender Vorsteuerbelastung? | |
RV/1177-L/09; beim VwGH anhängig unter 2013/17/0094 | § 2 Abs. 1 GSBG, §§ 6 Abs. 1 Z 18 und 25; 12 Abs. 3 UStG 1994 |
1. Der Fall
Eine gemeinnützige Krankenanstalt A-GmbH lagerte die Anschaffung und den Betrieb eines teuren medizinischen Diagnosegeräts an ihre zu diesem Zweck gegründete, nicht gemeinnützige Tochtergesellschaft B-GmbH aus, die im Berufungszeitraum im Rahmen ihres Ambulatoriums nahezu ausschließlich medizinische Umsätze an die A-GmbH erbrachte und diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 15 UStG 1994 mit 10 % versteuerte. Die A‑GmbH stellte der B-GmbH Betriebsmittel, Räumlichkeiten und Personal gegen Entgelt zur Verfügung. Auch die Gestellung des erforderlichen medizinischen Personals, das bei der A-GmbH angestellt war, wurde der B-GmbH auf Basis der Selbstkosten mit 20 % USt in Rechnung gestellt. Das Finanzamt vertrat nach Durchführung einer Außenprüfung die Ansicht, dass die Gestellung von Ärzten und medizinischem Hilfspersonal durch Krankenhäuser an andere Krankenanstalten unter die Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 Z 25 i. V. m. Z 18 UStG 1994 falle (so auch UStR 2000, Rz. 928) und es daher gemäß § 2 Abs. 1 Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz (GSBG), BGBl. I Nr. 746/1996 in der für den Berufungszeitraum maßgeblichen Fassung, zu einer Kürzu...