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Der schmale Grat zwischen zulässiger Gestaltung und Missbrauch
Schenkung eines Kommanditanteils: Die Übertragung eines Kommanditanteils mit negativem Kapitalkonto und positivem Verkehrswert stellt einen unentgeltlichen Vorgang dar. Die Aufdeckung stiller Reserven nach § 24 Abs. 2 EStG unterbleibt, der Erwerber hat gemäß § 6 Z 9 lit. a EStG die Buchwerte fortzuführen. Die Übernahme der Steuerlatenz ist die gesetzlich gewollte Folge einer Schenkung und keine Gegenleistung, wenn eine gesellschaftsrechtliche Auffüllungsverpflichtung fehlt.
Kein Missbrauch: Liegt kein von vornherein ersichtlicher Gesamtplan vor, kann die offensichtlich gegenleistungslose Schenkung eines Kommanditanteils nach steuerlich anerkannten Verlustzuweisungen in den Vorjahren nicht dazu führen, in Anwendung des § 22 BAO ein entgeltliches Geschäft als angemessene Gestaltung zu fingieren.
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RV/2204-W/12; , RV/2205-W/12 | §§ 6 Z 9 lit. a, 24 Abs. 2 EStG, §§ 21 ff. BAO |
1. Die Fälle
1.1. Sachverhalte
Die Berufungswerberinnen sind Kommanditgesellschaften, die einen gemeinsamen Komplementär (Herrn K) haben. An sämtlichen Berufungswerberinnen ist auch eine GmbH als Kommanditistin beteiligt (U-GmbH), deren Alleingesellschafter Herr K ist. Die übrigen Kommanditisten sind natürliche Personen, denen das Investment großteils durch ihre Ver...