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Auskunftsbescheid: (nicht) verwirklichter Sachverhalt, Bindungswirkung und Ermittlungspflicht
Das BFG beschäftigte sich vor Kurzem mit der Frage, ob ein rechtskräftiger Auskunftsbescheid von der Finanzverwaltung angewendet werden muss. Strittig war die Frage, ob der im Auskunftsbescheid dargelegte Sachverhalt auch tatsächlich so verwirklicht wurde.
1. Der Fall
Die beschwerdeführende Partei, eine österreichische Gesellschaft, ist im Rahmen eines Joint Ventures zu 40 % an einer ausländischen Gesellschaft beteiligt. Die österreichische Gesellschaft gewährte der ausländischen Gesellschaft zwei ua zinslose Gesellschafterdarlehen (Darlehen II und Darlehen III). Für Darlehen II gab es einen rechtskräftigen Auskunftsbescheid. Die in diesem Bescheid beauskunftete Frage war, ob für das grenzüberschreitend gewährte Darlehen im Lichte des § 6 Z 6 EStG eine Verzinsung unterbleiben kann. Um diese Frage zu beantworten, wurde das im Zeitpunkt des Antrags auf Auskunftsbescheid bereits vergebene Darlehen II als verdecktes Eigenkapital qualifiziert. Damit konnte die Verzinsung unterbleiben. Darlehen III wurde von der österreichischen Gesellschaft aufgrund der sehr ähnlichen Vergabekriterien ebenso als verdecktes Eigenkapital behandelt; eine Verzinsung ...