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Familienbeihilfeanspruch der Gattin eines Auslandsbeamten
Entscheidung: RV/7100242/2022; Revision nicht zugelassen.
Norm: § 26 Abs 3 BAO, § 11 Abs 6 OeADG, § 53 Abs. 5 FLAG 1967.
Auslandsbeamte iSd § 26 Abs 3 BAO sind österreichische Staatsbürger, die in einem Dienstverhältnis zu einer Körperschaft des öffentlichen Rechts stehen und ihren Dienstort im Ausland haben. Es ist nach § 26 Abs 3 BAO nicht von Belang, ob eine in einem Dienstverhältnis zu einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes stehende Person dienstrechtlich Beamter iSd § 1 Abs 1 BDG ist, also in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht. Das Dienstverhältnis kann auch ein vertragliches sein. Der Klammerausdruck „Auslandsbeamter“ ist nicht dienstrechtlich, sondern die Definition des § 26 Abs 3 BAO erklärend zu verstehen.
Darauf, wer Partei (§ 78 BAO) im Rückforderungsverfahren nach § 26 FLAG 1967 ist, kommt es bei Anwendung des § 26 Abs 3 BAO iVm § 53 Abs 5 FLAG 1967 nicht an.
Für den Bereich der Familienbeihilfe hat § 26 Abs 3 BAO iVm § 53 Abs 5 FLAG 1967 in der für den Beschwerdezeitraum anzuwendenden Fassung zur Folge, dass für Auslandsbeamte (und deren Familie) eine Sonderregelung galt, nach der unabhängig von deren Dienstort (auch in Drittstaaten) die österreichische Familienbeihilfe zuerkannt wird, ohne dass sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt bzw den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Bundesgebiet nachweisen...