BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
10. Aufl. 2018
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§ 52 Vorbauten
Materialien zur NÖ BO 2014
Erl zu § 52
Die zulässigen Vorbauten in den jeweiligen Bauwichen sind durch eine taxative Aufzählung mit entsprechenden Größenbeschränkungen geregelt. Gegenüber der NÖ Bauordnung 1996 wurden die Vorbauten und die Bezeichnungen der Vorbauten an die aktuellen Bauweisen und an die aktuellen Begriffe angepasst. Somit ergeben sich klarere und anwendbarere Regeln.
Materialien zur Nov LGBl 2017/50 der NÖ BO 2014
Zu § 52 Abs 2 Z 4 bis 6 und Abs 3 Z 4
Auch bei Altbauten soll die nachträgliche Herstellung einer barrierefrei ausgestalteten Aufzugsanlage (s. OIB-RL 4 Punkt 2.1.5 und 8.1 – 8.3 mit Verweis auf die ÖNORM B 1600 Punkt 5.3.3.1) sowie eines Witterungsschutzes im Eingangsbereich eines Gebäudes im Sinn einer nachträglichen Verbesserungsmaßnahme im vorderen sowie seitlichen und hinteren Bauwich möglich und zulässig sein, zumal derartige Maßnahmen auf Grund des eingeschränkten Volumens Nachbarrechte im Regelfall kaum beeinträchtigen können. Um den jeweiligen Istzustand jedoch auch gewährleisten zu können, wird für die naturgemäß über mehrere Stockwerke reichenden Aufzugsanlagen ein Verschlechterungsverbot im Hinblick auf den Lichteinfall aufgenomm...