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Formfreiheit der Kündigung: Irrelevanz der Zeichnungsvorschrift des § 72 AktG
1. Die Kündigung eines Dienstverhältnisses ist grundsätzlich formfrei, soweit nicht ein Schriftformvorbehalt für die Wirksamkeit einer Kündigung vereinbart wurde.
2. Schon weil es auf die Form der Kündigungserklärung nicht ankam, vermögen Ausführungen zur Zeichnungsvorschrift des § 72 AktG keine verfahrensrelevante Rechtsfrage anzusprechen. Davon abgesehen stellt die Bestimmung nur eine Ordnungsvorschrift dar, die die Gültigkeit des gezeichneten Schriftstücks und einer darin etwa enthaltenen Vertretungshandlung nicht berührt. Die Regelung des § 72 AktG gilt für die Zeichnung des Vorstands, soweit sie erforderlich ist oder vom Vorstand oder von einem anderen Organ der Gesellschaft für erforderlich gehalten oder von einem Dritten verlangt wird. Sie hindert den Vorstand aber nicht, andere Personen wirksam zur Unterfertigung von Schriftstücken im internen wie im externen Schriftverkehr der Aktiengesellschaft zu bevollmächtigen. – (§ 20 AngG; § 72 AktG)
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