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Keine abgabenrechtliche Begünstigung bei bloßer Vermittlung von Pflegepersonal an Vereinsmitglieder
Die bloße Vermittlung von Pflegepersonal an Vereinsmitglieder gegen Zahlung eines (unechten) Mitgliedsbeitrages ist nicht gemeinnützig bzw. mildtätig. Die Pflegeleistungen erfolgen nicht unmittelbar durch den Verein (bzw. ihm zurechenbare „Erfüllungsgehilfen“) selbst, sondern durch selbständige Pflegerinnen, die gesondert vom Pflegebedürftigen entlohnt werden. Es mangelt somit auch an der Ausschließlichkeit und Unmittelbarkeit der Zweckerfüllung.
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(VwGH-Beschwerde zu 2012/15/0218 eingebracht) |
1. Der Fall
Der Berufungswerber ist ein Verein, der laut Statuten nicht auf Gewinn ausgerichtet ist. Er bezweckt die Unterstützung und Erstellung von Standards, Maßnahmen zur Qualitätskontrolle und Schulung für die Pflege zu Hause. Den Mitgliedern wird Betreuungs- bzw. Pflegepersonal zur Verfügung gestellt, das ausschließlich mittels Einschaltung slowakischer Agenturen ausgewählt wird. Die Vereinsmittel werden überwiegend durch (sog.) „Mitgliedsbeiträge“ aufgebracht, die die zu betreuenden Personen zu entrichten haben. Im Fall der Inanspruchnahme einer Betreuung wird das Pflegepersonal unabhängig von der Vereinsmitgliedschaft entsprechend der erbrachten Leistung von ...