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Verlustzurechnung ausländischer Gruppenmitglieder: BFG zu „Auslandsverluste und doppelter Deckel“
Im Gegensatz zu inländischen Gruppenmitgliedern erfolgt gemäß § 9 Abs 6 Z 6 KStG 1988 die Verlustzurechnung von ausländischen Gruppenmitgliedern nur im Ausmaß der unmittelbaren Beteiligungen aller beteiligten Gruppenmitglieder einschließlich des Gruppenträgers. Gemäß § 9 Abs 6 Z 6 KStG 1988 idF StabG 2012 sind Verluste ausländischer Gruppenmitglieder zwar nach inländischem Steuerrecht zu ermitteln, aber höchstens in der Höhe der nach ausländischem Steuerrecht ermittelten Verluste zu berücksichtigen (Verlustdeckel).
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RV/5101797/2017, RV/5100965/2018, RV/5100490/2020; Revision wurde jeweils zugelassen. |
1. Die Fälle
Allen vom BFG entschiedenen Fällen liegt der Sachverhalt zugrunde, dass es bei einem ausländischen Gruppenmitglied zu Abschreibungsdifferenzen auf Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens kam, da das inländische Steuerrecht lediglich die lineare Abschreibung zuließ. Im ausländischen Steuerrecht waren hingegen degressive Abschreibungen und eine zusätzliche Bonusabschreibung anzuwenden. Somit würde sich im Inland die Nichtberücksichtigung dieser Verlustdifferenzen in den Beschwerdejahren ergeben. Abgesehen davon kritisierten die Beschwerdeführerinnen, dass es zu einem Doppeleffekt kommen würde, den der Gesetzg...