BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
10. Aufl. 2018
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§ 11 Mindestanzahl von Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge
Materialien zur NÖ BTV 2014 (Stammfassung)
Erl zu § 11
Durch eine Verordnungsermächtigung in der NÖ Bauordnung ist die Anzahl der Stellplätze für Personenkraftwagen je nach dem Verwendungszweck des Gebäudes festzulegen. Im Wesentlichen wird die bewährte Aufstellung zwar beibehalten, jedoch geringfügig adaptiert (z.B. betreutes Wohnen). Berücksichtigt wird im Zusammenhang mit Schulen bzw. sonstigen Bildungseinrichtungen, dass mittlerweile das Lenken eines Kraftfahrzeuges bereits mit 17 Jahren zulässig ist (L17 Führerschein). Entsprechend der allgemeinen Diktion wurde der Begriff barrierefreier Stellplatz verwendet.
Anmerkungen
0) IdF LGBl 2015/4.
§ 11 NÖ BTV 2014 entspricht weitestgehend § 155 Abs 1 und Abs 2 NÖ BTV (zuletzt LGBl 8200/7-7).
1) S die Definition von Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge in § 4 Z 1 NÖ BO 2014; vgl auch § 63 u 64 NÖ BO 2014.
2) S zur Definition Stellplatz § 4 Z 1 NÖ BO 2014.
3) Die folgenden Verwendungszwecke und Stellplatzzahlen wurden im Wesentlichen aus § 155 Abs 1 NÖ BTV 1997 (bzw schon davor aus § 1 Abs 1 der NÖ GaragenV, LGBl 8200/3-1) übernommen. Die Stellplatzzahlen sind – sofern nicht gemäß § 63 Abs 2 NÖ BO 2014 ...