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Zulässigkeit der Unterschreitung des gesetzlichen Mehrarbeitszuschlags durch Kollektivvertrag
1. Der Gesetzgeber hat mit § 19d Abs. 3f AZG explizit zum Ausdruck gebracht, dass in Kollektivverträgen Abweichungen – sohin auch niedrigere oder keine Mehrarbeitsstundenzuschläge – vereinbart werden können.
2. Das Schweigen des Gesetzgebers zu bestehenden kollektivvertraglichen Regelungen mit einem niedrigeren als dem gesetzlichen Mehrarbeitszuschlag kann noch nicht als Außerkraftsetzung solcher Regelungen verstanden werden. Dass in anderen Fällen ausdrücklich gesetzliche Regelungen über die Weitergeltung bestehender Kollektivvertragsnormen getroffen sein mögen, erlaubt noch keinen Umkehrschluss auf einen davon abweichenden gesetzgeberischen Willen.
3. Der gem. § 12 Abs. 8 des Kollektivvertrages für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger mit einem räumlichen Geltungsbereich für Salzburg enthaltene Mehrarbeitszuschlag von 5 % ist daher nach Inkrafttreten der AZG-Novelle 2007 anwendbar. – (§§ 19d, 33 Abs. 1u AZG; § 12 Abs. 8 des Kollektivvertrages für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger mit dem räumlichen Geltungsbereich für Salzburg)
„1. ... Gemäß § 19d Abs. 3a Satz 1 AZG i. d. F. BGBl. I Nr. 61/2007 gebührt für Mehrarbeitsstunden ein Zuschlag von 25 %. Gemäß § 19d Abs. 3f AZG i. d. F. BGBl. I Nr. 61/2007 kann der Kollektivvertrag Abweichungen ...