DSG | Datenschutzgesetz
1. Aufl. 2018
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§ 62 Verwaltungsstrafbestimmung
ErlAB zu § 62 idF des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 (1761 BlgNR 25. GP 29)
Im Rahmen des Art. 6 Abs. 2 und 3 sowie Art. 23 DSGVO und Kapitel IX der DSGVO iVm Erwägungsgrund 10 können die Mitgliedstaaten spezifischere Vorschriften zum Schutz Privater beibehalten oder erlassen. Derartige Regelungen sollen hinsichtlich der Datenverarbeitungen zu spezifischen Zwecken und der Bildverarbeitungen (2. und 3. Abschnitt des 1. Hauptstücks) vorgesehen werden. Darüber hinaus soll – wie bisher im DSG 2000 – auch das Datengeheimnis (§ 6) beibehalten werden. Um bei Verstößen gegen diese Verarbeitungen auch entsprechende Maßnahmen ergreifen zu können, sieht § 62 die Möglichkeit der Verhängung von Verwaltungsstrafen vor.
§ 62 soll nicht zur Anwendung kommen, sofern die Tat einen Tatbestand nach Art. 83 DSGVO verwirklicht oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist; § 62 soll damit nur subsidiär zu diesen Tatbeständen zur Anwendung kommen.
Auch gegen juristische Personen können bei Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 und 2 Geldbußen nach den Vorgaben des § 30 verhängt werden.
Ein Absehen von der Bestrafung für die in § 62 vorgesehenen Stra...