DSG | Datenschutzgesetz
1. Aufl. 2018
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§ 61 Übergangsbestimmungen
Anmerkungen
Zu Abs 4:
1
Die in § 61 Abs 1 bis 3 und 5 bis 10 DSG 2000 geregelten Übergangsbestimmungen zu den Novellen zum DSG 2000 wurden mit dem Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 aufgehoben. Mangels der erforderlichen Verfassungsmehrheit konnte jedoch § 61 Abs 4 DSG 2000 nicht aufgehoben werden. Auch der zweite Versuch der Aufhebung dieser Bestimmung durch das Datenschutz-Deregulierungs-Gesetz 2018 scheiterte letztlich an der nicht vorhandenen Verfassungsmehrheit. Zu den Übergangsbestimmungen zum DSG idF des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 siehe § 69.
2
Der Verweis in § 61 Abs 4 bezieht sich auf den § 17 Abs 3 DSG 2000 – und sohin auf eine Fassung vor dem Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018. Deshalb ist davon auszugehen, dass für die Regelung des § 61 Abs 4 DSG kein Anwendungsbereich bleibt, da eine Verwendung von Daten im Bereich der Hoheitsverwaltung schon aufgrund des Legalitätsprinzips nach Art 18 B-VG einer entsprechend ausgestalteten gesetzlichen Rechtgrundlage bedarf.