DSG | Datenschutzgesetz
1. Aufl. 2018
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[§ 60 Inkrafttreten]
ErlAB zu § 60 idF des Datenschutz-Deregulierungs-Gesetzes 2018 (98 BlgNR 26. GP 4)
In § 5 Abs. 5, § 15 Abs. 1 Z 1, § 32 Abs. 1 Z 1, § 36 Abs. 1, § 36 Abs. 2 Z 7, § 49 Abs. 1, § 44 Abs. 2, § 45 Abs. 7 und § 56 Abs. 1, § 60 und 70 sowie § 64 Abs. 2 werden Redaktionsversehen korrigiert bzw. redaktionelle Anpassungen vorgenommen. Bei der Ergänzung des § 49 Abs. 3 handelt es sich um eine erforderliche Umsetzungsmaßnahme des Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2016/680.
Anmerkungen
1
§ 60 regelte idF des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 das Inkrafttreten der Stammfassung des DSG 2000 und der Novellen zum DSG 2000, wobei es sich bei Abs 8 um eine Verfassungsbestimmung handelt. Die Bestimmung zum Inkrafttreten des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 fand sich hingegen in § 70.
Der Initiativantrag 189/A 26. GP (Antrag der Abgeordneten Eva-Maria Himmelbauer, Peter Wittmann, Wemer Herbert, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz und das Datenschutzgesetz geändert werden [Datenschutz-Deregulierungs-Gesetz 2018]) sah eine Zusammenfassung aller Inkrafttretebestimmungen in § 70 vor.
Nachdem für eine Änderung des § 60 Abs 8 im Nationalrat jedoch die erforderliche ...