DSG | Datenschutzgesetz
1. Aufl. 2018
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§ 59 Datenübermittlung an Drittländer oder internationale Organisationen
ErlAB zu § 59 idF des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 (1761 BlgNR 25. GP 27 f)
Mit den Abs. 1 und 2 wird Art. 36 der Richtlinie (EU) 2016/680 umgesetzt, soweit er an die Mitgliedstaaten gerichtet ist.
Die Europäische Kommission kann gemäß Art. 36 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 in Form von Durchführungsakten gemäß Art. 58 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2016/680 beschließen, dass ein Drittland, ein Gebiet oder ein oder mehrere spezifische Sektoren in diesem Drittland oder eine internationale Organisation ein angemessenes Schutzniveau bietet. Derartige Angemessenheitsbeschlüsse entsprechen dem Grunde nach den Angemessenheitsbeschlüssen nach Art. 45 DSGVO, sind jedoch inhaltlich auf die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2016/680 gerichtet und auf den Strafverfolgungsbereich beschränkt. Eine besondere Genehmigung für Datenübermittlungen aufgrund eines Angemessenheitsbeschlusses ist nicht erforderlich; die Genehmigungspflicht gemäß § 58 Abs. 1 Z 3 bleibt aufrecht.
Angemessenheitsbeschlüsse gemäß Art. 36 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 können von der Europäischen Kommission gemäß Abs. 5 leg.cit. in Form von Durchführ...