DSG | Datenschutzgesetz
1. Aufl. 2018
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§ 57 Benennung, Stellung und Aufgaben des Datenschutzbeauftragten
ErlAB zu § 57 idF des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 (1761 BlgNR 25. GP 26)
Mit dieser Bestimmung werden die Art. 32 bis 34 der Richtlinie (EU) 2016/680 umgesetzt.
Hinsichtlich der Verpflichtung zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten ist eine eigene Regelung erforderlich, weil sich diese nicht vollständig mit der Verpflichtung zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten gemäß Art. 37 DSGVO deckt. Im Übrigen soll jedoch die Ausgestaltung des Datenschutzbeauftragten inhaltlich weitgehend an die Vorgaben der DSGVO anknüpfen.
Der Datenschutzbeauftragte soll den Verantwortlichen dabei unterstützt, die interne Einhaltung der nach dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften zu überwachen (vgl. Erwägungsgrund 63 der Richtlinie (EU) 2016/680). Zum Schutz der richterlichen Unabhängigkeit sind davon die Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit ausgenommen.
Unterliegt eine zuständige Behörde in Bezug auf bestimmte Aufgabenbereiche außerhalb der Strafverfolgung der Verpflichtung zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten gemäß Art. 38 DSGVO, so kann dieser Datenschutzbeauftragte auch als Datenschutzbeauftragter für den...