DSG | Datenschutzgesetz
1. Aufl. 2018
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§ 56 Benachrichtigung der betroffenen Person von Verletzungen
ErlAB zu § 56 idF des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 (1761 BlgNR 25. GP 26)
Mit dieser Bestimmung werden Art. 31 und Art. 12 Abs. 1 und 4 (in Bezug auf Art. 31) Richtlinie (EU) 2016/680 umgesetzt, wobei in Abs. 1 an die inhaltsgleiche Regelung des Art. 34 DSGVO angeknüpft wird.
ErlAB zu § 56 Abs 1 idF des Datenschutz-Deregulierungs-Gesetzes 2018 (98 BlgNR 26. GP 4)
In § 5 Abs. 5, § 15 Abs. 1 Z 1, § 32 Abs. 1 Z 1, § 36 Abs. 1, § 36 Abs. 2 Z 7, § 49 Abs. 1, § 44 Abs. 2, § 45 Abs. 7 und § 56 Abs. 1, § 60 und 70 sowie § 64 Abs. 2 werden Redaktionsversehen korrigiert bzw. redaktionelle Anpassungen vorgenommen. Bei der Ergänzung des § 49 Abs. 3 handelt es sich um eine erforderliche Umsetzungsmaßnahme des Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2016/680.
Anmerkungen
Zu Abs 1:
1
Zum Umfang der Benachrichtigung der betroffenen Person siehe Art 34 DSGVO:
Artikel 34
Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person
(1) Hat die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge, so benachrichtig...