DSG | Datenschutzgesetz
1. Aufl. 2018
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§ 55 Meldung von Verletzungen an die Datenschutzbehörde
ErlAB zu § 55 idF des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 (1761 BlgNR 25. GP 26)
Mit dieser Bestimmung wird Art. 30 der Richtlinie (EU) 2016/680 umgesetzt, wobei in Abs. 1 an die inhaltsgleiche Regelung des Art. 33 DSGVO angeknüpft wird.
Anmerkungen
Zu Abs 1:
1
Die Meldepflicht bezüglich Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten dient der Verhinderung physischer, materieller und immaterieller Schäden für betroffene Personen, insb Verlust der Kontrolle über ihre personenbezogenen Daten oder Einschränkung ihrer Rechte, Diskriminierung, Identitätsdiebstahl oder -betrug, finanzielle Verluste, unbefugte Aufhebung der Pseudonymisierung, Rufschädigung, Verlust der Vertraulichkeit von dem Berufsgeheimnis unterliegenden personenbezogenen Daten ua (vgl Erwägungsgrund 61 der Richtlinie (EU) 2016/680).
2
Zum Umfang der Meldung siehe Art 33 DSGVO:
Artikel 33
Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde
(1) Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten meldet der Verantwortliche unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden, nachdem ihm die Verletzung bekannt wurde, diese der gemäß Artikel...