DSG | Datenschutzgesetz
1. Aufl. 2018
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§ 54 Datensicherheitsmaßnahmen
ErlAB zu § 54 idF des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 (1761 BlgNR 25. GP 26)
Mit dieser Bestimmung wird Art. 29 der Richtlinie (EU) 2016/680 umgesetzt. Da die Vorgaben dieser Bestimmung in Bezug auf die Datensicherheit strenger sind als jene des Art. 32 DSGVO, kommt eine Anknüpfung an diese Bestimmung nicht in Betracht.
Anmerkungen
Zu Abs 1:
1
Gemäß Erwägungsgrund 60 der Richtlinie (EU) 2016/680 sollten bei der Bewertung der Datensicherheitsrisiken die mit der Datenverarbeitung verbundenen Risiken berücksichtigt werden, wie etwa Vernichtung, Verlust oder Veränderung, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, oder unbefugte Offenlegung von oder unbefugter Zugang zu personenbezogenen Daten, die übermittelt, gespeichert oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, insb wenn dies zu einem physischen, materiellen oder immateriellen Schaden führen könnte. Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter sollten sicherstellen, dass personenbezogene Daten nicht durch Unbefugte verarbeitet werden.
Zu Abs 2:
2
Die gem § 54 Abs 2 zu ergreifenden Datensicherheitsmaßnahmen dienen der Gewährleistung der Vertraulichkeit (dh Beschränkung des Zugangs und Zugriffs auf berechtigte Pe...