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Bresich/Dörnhöfer/Dopplinger/Kunnert/Riedl

DSG | Datenschutzgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2018

ISBN: 978-3-7073-3808-9

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Dokumentvorschau
Bresich/Dörnhöfer/Dopplinger/Kunnert/Riedl - DSG | Datenschutzgesetz

§ 53 Vorherige Konsultation der Datenschutzbehörde

ErlAB zu § 53 idF des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 (1761 BlgNR 25. GP 25)

Mit dieser Bestimmung wird Art. 28 der Richtlinie (EU) 2016/680 umgesetzt.

Im Strafverfolgungskontext ist die Verarbeitung personenbezogener Daten im Regelfall vom Gesetzgeber vordeterminiert. Derartige gesetzliche Regelungen begrenzen den Handlungsspielraum sowohl der zuständigen Behörde als auch der Datenschutzbehörde; schriftliche Empfehlungen der Datenschutzbehörde können sich daher nur auf jene Bereiche beziehen, in denen der personenbezogene Daten verarbeitenden zuständigen Behörde entsprechende Möglichkeiten zur Eindämmung des Risikos zur Verfügung stehen. Allfällige Probleme, die sich unmittelbar aus der gesetzlichen Grundlage ergeben und nicht im Wege des Vollzuges gelöst werden können, können nur durch den Gesetzgeber (bzw. allenfalls durch den Verfassungsgerichtshof im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens) behoben werden.

Der Konsultationspflicht gemäß Art. 36 Abs. 4 DSGVO wird im Bereich der Bundesgesetzgebung beispielsweise dadurch Genüge getan, dass der Datenschutzbehörde im Rahmen eines Begutachtungsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme ...

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