DSG | Datenschutzgesetz
1. Aufl. 2018
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§ 52 Datenschutz-Folgenabschätzung
ErlAB zu § 52 idF des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 (1761 BlgNR 25. GP 25)
Mit dieser Bestimmung wird Art. 27 der Richtlinie (EU) 2016/680 umgesetzt. Die Anforderungen an die Datenschutz-Folgenabschätzung entsprechen den maßgeblichen Anforderungen gemäß Art. 35 DSGVO. Datenschutz-Folgenabschätzungen sollten auf maßgebliche Systeme und Verfahren im Rahmen von Verarbeitungsvorgängen abstellen, nicht jedoch auf Einzelfälle (vgl. EG 58 der Richtlinie (EU) 2016/680). Von einem hohen Risiko wird insbesondere in Fällen der Verwendung neuer Technologien auszugehen sein. Sonstige Betroffene können beispielsweise juristische Personen oder bloß wirtschaftlich Betroffene sein.
Art. 35 Abs. 10 DSGVO sieht unter den angeführten Voraussetzungen eine Ausnahme von der Datenschutz-Folgenabschätzung durch Verantwortliche für Verarbeitungen vor, die auf einer Rechtsgrundlage im Recht des Mitgliedstaates, dem der Verantwortliche unterliegt, beruhen und falls diese Rechtsvorschriften den konkreten Verarbeitungsvorgang oder die konkreten Verarbeitungsvorgänge regeln und bereits im Rahmen der allgemeinen Folgenabschätzung im Zusammenhang mit dem Erlass dieser Rechtsgr...