DSG | Datenschutzgesetz
1. Aufl. 2018
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§ 49 Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
ErlAB zu § 49 idF des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 (1761 BlgNR 25. GP 24)
Mit dieser Bestimmung wird Art. 24 der Richtlinie (EU) 2016/680 umgesetzt. Aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung mit Art. 30 Abs. 1 bis 4 DSGVO kann – unter Anpassung der darin enthaltenen Verweise – verwiesen werden.
Das Verzeichnis dient dazu, alle Kategorien von Verarbeitungstätigkeiten zu dokumentieren. Die Verzeichnisse sind in schriftlicher bzw. elektronischer Form so zu führen, dass eine nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung möglich ist.
ErlAB zu § 49 Abs 1 und 3 idF des Datenschutz-Deregulierungs-Gesetzes 2018 (98 BlgNR 26. GP 4)
In § 5 Abs. 5, § 15 Abs. 1 Z 1, § 32 Abs. 1 Z 1, § 36 Abs. 1, § 36 Abs. 2 Z 7, § 49 Abs. 1, § 44 Abs. 2, § 45 Abs. 7 und § 56 Abs. 1, § 60 und 70 sowie § 64 Abs. 2 werden Redaktionsversehen korrigiert bzw. redaktionelle Anpassungen vorgenommen. Bei der Ergänzung des § 49 Abs. 3 handelt es sich um eine erforderliche Umsetzungsmaßnahme des Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2016/680.
Anmerkungen
Zu Abs 1:
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Für bestehende Datenverarbeitungen kann als Grundlage für das Verzeichnis von Verarbeitungstätigk...