DSG | Datenschutzgesetz
1. Aufl. 2018
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§ 48 Auftragsverarbeiter und Aufsicht über die Verarbeitung
ErlAB zu § 48 idF des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 (1761 BlgNR 25. GP 24)
Mit dieser Bestimmung werden die Art. 22 und 23 der Richtlinie (EU) 2016/680 umgesetzt. Diese entsprechen inhaltlich im Wesentlichen den Regelungen in Art. 28 und 29 DSGVO.
Ein Verstoß nach Abs. 7 kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Auftragsverarbeiter die Zwecke und Mittel der Verarbeitung entgegen des mit dem Verantwortlichen abgeschlossenen Vertrages selbst bestimmt.
Anmerkungen
Allgemeines:
1
Auftragsverarbeiter im Anwendungsbereich des 3. Hauptstücks können grundsätzlich sowohl andere zuständige Behörden (zB Kriminalpolizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft) als auch sonstige Behörden, Private oder Unternehmen sein (zB Telekom-Provider iZm der Überwachung von Nachrichten; Software-Unternehmen, die punktuelle Aufgaben wie die Daten-Entschlüsselung übernehmen). Voraussetzung ist, dass ein Auftragsverarbeitungsverhältnis nach Maßgabe des § 48 Abs 3 vorliegt.
2
Auftragsverarbeiter, die im Anwendungsbereich des 3. Hauptstücks von einer zuständigen Behörde herangezogen werden, sind stets Auftragsverarbeiter iSd § 36 Abs 2 Z 9. Dies gilt auch dann, ...