DSG | Datenschutzgesetz
1. Aufl. 2018
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§ 47 Gemeinsam Verantwortliche
ErlAB zu § 47 idF des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 (1761 BlgNR 25. GP 24)
Mit dieser Bestimmung wird Art. 21 der Richtlinie (EU) 2016/680 umgesetzt. Die Vereinbarung nach § 47 muss entsprechend transparent kundgemacht werden. In Fällen mangelnder Transparenz – vor allem hinsichtlich der vorzusehenden Anlaufstelle –, kann die betroffene Person ihre Rechte im Rahmen dieses Hauptstücks bei und gegenüber jedem einzelnen der Verantwortlichen geltend machen. In Fällen, in denen die betreffenden Inhalte und Rollen bereits auf gesetzlicher Ebene vorgegeben sind, kann die Vereinbarung entfallen (zB Zentrales Melderegister).
Anmerkungen
1
Die Möglichkeit zur Datenverarbeitung durch gemeinsam Verantwortliche kann unter bestimmten Voraussetzungen die in § 50 DSG 2000 vorgesehene Möglichkeit des Betriebes von Informationsverbundsystemen ersetzen.
2
Kraft gesetzlicher Anordnung wurden nach dem DSG 2000 insb die folgenden für den Anwendungsbereich des 3. Hauptstücks relevanten Datensysteme als Informationsverbundsysteme geführt: