DSG | Datenschutzgesetz
1. Aufl. 2018
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§ 45 Recht auf Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten und auf Einschränkung der Verarbeitung
ErlAB zu § 45 idF des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 (1761 BlgNR 25. GP 23)
Mit dieser Bestimmung wird Art. 16 der Richtlinie (EU) 2016/680 umgesetzt.
Das Recht auf Berichtigung bzw. auf Ergänzung personenbezogener Daten ist im Strafverfolgungskontext nur eingeschränkt durchsetzbar. Insbesondere sind davon keine nachträglichen Veränderungen von Aussagen bei Vernehmungen umfasst; hier bezieht sich die Richtigkeit und Vollständigkeit der personenbezogenen Daten auf die Übereinstimmung mit der Aussage selbst und nicht auf deren Inhalt (vgl. auch Erwägungsgrund 47 der Richtlinie (EU) 2016/680). Aus diesem Grund kann es erforderlich sein, die Berichtigung oder Vervollständigung mittels einer ergänzenden Erklärung vorzunehmen und somit nachvollziehbar zu machen. Auch das Löschungsrecht unterliegt hier Beschränkungen, da auch Daten, deren Richtigkeit (noch) nicht verifizierbar ist, im Strafverfahren von Bedeutung sein können.
Bei der Löschung ist auch auf die unterschiedlichen Kategorien gemäß § 37 Bedacht zu nehmen.
Einschränkungen der Unterrichtungsverpflichtung sind nur unter den in...