DSG | Datenschutzgesetz
1. Aufl. 2018
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§ 44 Auskunftsrecht der betroffenen Person
ErlAB zu § 44 idF des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 (1761 BlgNR 25. GP 23)
Mit dieser Bestimmung werden die Art. 14 und 15 der Richtlinie (EU) 2016/680 umgesetzt.
Die Dokumentationspflicht (Abs. 4) bezieht sich sowohl auf die rechtlichen als auch auf die sachlichen Gründe für die Nichterteilung der Auskunft.
Nach dem Erwägungsgrund 43 braucht die betroffene Person lediglich im Besitz einer vollständigen Übersicht über diese personenbezogenen Daten in verständlicher Form zu sein, dh. in einer Form, die es ihr ermöglicht, sich dieser Daten bewusst zu werden und nachzuprüfen, ob sie richtig sind und im Einklang mit dieser Richtlinie verarbeitet werden, so dass sie die ihr durch diese Richtlinie verliehenen Rechte ausüben kann. Eine solche Übersicht könnte auch in Form einer Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, bereitgestellt werden.
Der Auskunftswerber hat am Auskunftsverfahren in dem ihm zumutbaren Ausmaß mitzuwirken, um ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Aufwand beim Verantwortlichen zu vermeiden.
Abs. 5 übernimmt weitgehend die bisherige Regelung des § 26 Abs. 8 DSG 2000 und stellt somit klar, dass das Auskunftsrech...