DSG | Datenschutzgesetz
1. Aufl. 2018
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§ 43 Information der betroffenen Person
ErlAB zu § 43 idF des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 (1761 BlgNR 25. GP 22 f)
Mit dieser Bestimmung wird Art. 13 der Richtlinie (EU) 2016/680 umgesetzt. Das Konzept der Informationspflicht nach der Richtlinie (EU) 2016/680 unterscheidet sich grundlegend von der Informationspflicht nach Art. 13 und 14 DSGVO, weil im Strafverfolgungsbereich einerseits besonders detaillierte Regelungen hinsichtlich der Verarbeitung bestehen (und sich viele Informationen somit schon aus dem Gesetz ergeben) und andererseits umfassende Transparenzpflichten, wie sie im Anwendungsbereich der DSGVO geboten sind, den Strafverfolgungszielen zuwiderlaufen können.
Die Informationspflicht ist eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung der datenschutzrechtlichen Betroffenenrechte. Die betroffene Person muss über ein Mindestmaß an Informationen verfügen, die sie in die Lage versetzen, ihre Rechte wahrzunehmen und zB ein Auskunfts- oder Löschungsbegehren an den Verantwortlichen zu richten. Neben dem Umstand, dass personenbezogene Daten verarbeitet werden, müssen betroffenen Personen daher insbesondere grundlegende Informationen wie die Identität des Verantwortlichen...