DSG | Datenschutzgesetz
1. Aufl. 2018
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 42 Grundsätze
ErlAB zu § 42 idF des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 (1761 BlgNR 25. GP 21 f)
Mit den Abs. 1 bis 7 wird insbesondere Art. 12 der Richtlinie (EU) 2016/680 umgesetzt, mit den Abs. 8 und 9 Art. 17 der Richtlinie (EU) 2016/680. Da die Betroffenenrechte des Kapitels III der Richtlinie (EU) 2016/680 in zahlreichen Punkten andere Regelungen vorsehen als die DSGVO, ist eine weitgehend gesonderte Regelung der Betroffenenrechte unerlässlich. Die Fristen sowie die Möglichkeit zur Fristverlängerung, die Vorgangsweise bei Verzögerung der Antwort sowie insbesondere die grundsätzliche Unentgeltlichkeit wurden entsprechend den Vorgaben des Art. 12 Abs. 3 bis 5 DSGVO ausgestaltet.
Die Form der Übermittlung der Information gemäß Abs. 1 ist grundsätzlich vom Verantwortlichen zu bestimmen; insbesondere ist auch eine elektronische Übermittlung möglich. Nach Möglichkeit sollte die Information in der gleichen Form erteilt werden, in der der Antrag auf Information gestellt wurde; dieser Grundsatz gilt freilich nur, wenn dem keine besonderen Gründe entgegenstehen (vgl. Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/680). Insbesondere wird etwa im Falle einer telefonischen Antragstellung eine tel...