DSG | Datenschutzgesetz
1. Aufl. 2018
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§ 41 Automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall
ErlAB zu § 41 idF des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 (1761 BlgNR 25. GP 21)
Mit dieser Bestimmung wird Art. 11 der Richtlinie (EU) 2016/680 umgesetzt. Aufgrund des völlig unterschiedlichen Anwendungsbereichs automatischer Entscheidungsfindungen (zB Rasterfahndung) gegenüber der DSGVO erscheint es nicht zweckmäßig, an die – auch systematisch anders platzierte – Bestimmung des Art. 22 DSGVO anzuknüpfen.
Ein Gesetz, das die automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall erlaubt, muss nach den Vorgaben des Art. 11 Abs. 1 jedenfalls geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person, zumindest aber das Recht auf persönliches Eingreifen seitens des Verantwortlichen, vorsehen. Dies ist bei der Erlassung entsprechender materiengesetzlicher Regelungen jedenfalls zu beachten.
Das in Abs. 3 enthaltene Diskriminierungsverbot bezieht sich auf Art. 21 GRC. Zu beachten ist, dass Profiling aufgrund besonderer Datenkategorien (zB im Rahmen einer Fahndung nach einer Person mit einer bestimmten Hautfarbe) nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist; untersagt ist lediglich diskriminierendes Profiling, dh. wenn das Abstellen a...