DSG | Datenschutzgesetz
1. Aufl. 2018
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§ 40 Verarbeitung für andere Zwecke und Übermittlung
ErlAB zu § 40 idF des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 (1761 BlgNR 25. GP 20 f)
Mit dieser Bestimmung werden Art. 4 Abs. 2 und 3 sowie Art. 9 der Richtlinie (EU) 2016/680 umgesetzt.
Der Begriff der „Weiterverarbeitung“ wird im vorliegenden Kontext bewusst vermieden, weil die Richtlinie (EU) 2016/680 diesbezüglich von einem grundlegend anderen Konzept ausgeht als die DSGVO und diese Konzepte nicht vermischt werden sollten.
In der Richtlinie (EU) 2016/680 sind Regelungen über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken sowie die Übermittlung in mehreren Bestimmungen enthalten. Das komplexe Zusammenspiel zwischen DSGVO und Richtlinie (EU) 2016/680 in Schnittstellenbereichen – etwa wenn personenbezogene Daten aus dem Strafverfolgungskontext für andere Zwecke weiterverarbeitet oder an andere Behörden übermittelt werden sollen – kommt dadurch in der Richtlinie nicht klar zum Ausdruck. Die Regelungen sollen deshalb im Zuge der Umsetzung in einer gemeinsamen Bestimmung zusammengeführt werden. Abs. 1 sieht vor, dass auch die Verarbeitung zu anderen Zwecken gemäß § 36 Abs. 1 stets einer eigenen gesetzlichen Grundlage bed...