DSG | Datenschutzgesetz
1. Aufl. 2018
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§ 39 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
ErlAB zu § 39 idF des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 (1761 BlgNR 25. GP 20)
Mit dieser Bestimmung wird Art. 10 der Richtlinie (EU) 2016/680 umgesetzt.
Art. 10 der Richtlinie (EU) 2016/680 sieht für die Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten (siehe Art. 9 DSGVO) neben einer gesetzlichen Grundlage auch die Verarbeitung zur Wahrung lebenswichtiger Interessen der betroffenen oder einer anderen Person oder die Verarbeitung von Daten, die die betroffene Person selbst veröffentlicht hat, vor.
§ 39 Z 2 regelt die Verarbeitung von Daten, die die betroffene Person offensichtlich selbst öffentlich gemacht hat. Dies ist nur für einen der in § 36 Abs. 1 genannten Zwecke zulässig; überdies muss die Verarbeitung unbedingt erforderlich sein und es müssen wirksame Maßnahmen auf gesetzlicher Ebene zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen getroffen werden. „Öffentlich machen“ setzt einen offensichtlich willentlichen und aktiv gesetzten Schritt der betroffenen Person zur Veröffentlichung, etwa im Internet oder in Zeitungen, voraus. Die bloße Teilnahme am öffentlichen Leben (zB als Angehöriger ...