DSG | Datenschutzgesetz
1. Aufl. 2018
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§ 37 Grundsätze für die Datenverarbeitung, Kategorisierung und Datenqualität
ErlAB zu § 37 idF des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 (1761 BlgNR 25. GP 19)
Mit dieser Bestimmung wird Art. 4 Abs. 1 und 4 der Richtlinie (EU) 2016/680 umgesetzt. Die in Art. 4 Abs. 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 enthaltenen Regelungen betreffend die Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten werden aus systematischen Gründen gemeinsam mit Art. 9 der Richtlinie (EU) 2016/680 in § 40 umgesetzt.
Der in Abs. 1 Z 1 verankerte Grundsatz der Verarbeitung nach Treu und Glauben schließt geheime Überwachungsmaßnahmen oder verdeckte Ermittlungen nicht aus; derartige Eingriffe unterliegen jedoch einer entsprechend strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung (vgl. Erwägungsgrund 28 der Richtlinie (EU) 2016/680).
Mit den Abs. 4 bis 9 werden die Art. 6 und 7 der Richtlinie (EU) 2016/680 umgesetzt. Es handelt sich dabei um eine spezifische Regelung für den Strafverfolgungsbereich; die DSGVO enthält keine derartige Regelung.
Abs. 4 Z 1 ist an die Definition des „Beschuldigten“ gemäß § 48 Abs. 1 Z 2 StPO angelehnt. Der „Verdächtige“ iSd § 48 Abs. 1 Z 1 StPO ist unter Abs. 4 Z 5 („sonstige Personen“) zu subsumieren.
Dem verurteilten Straftäter gleichgestellt si...