DSG | Datenschutzgesetz
1. Aufl. 2018
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§ 35
ErlAB zu § 35 Abs 1 idF des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 (1761 BlgNR 25. GP 17)
Abs. 1 legt fest, dass die Datenschutzbehörde nach den näheren Bestimmungen der DSGVO und dieses Bundesgesetzes zur Wahrung des Datenschutzes berufen ist und übernimmt daher – in Bezug auf die Datenschutzbehörde – weitgehend den bisherigen Inhalt des § 35 Abs. 1.
ErlRV zur StF des § 35 DSG 2000 (1613 BlgNR 20. GP 51)
Die Verfassungsbestimmung des Abs. 2 ist im Hinblick auf die Judikatur des VfGH (vgl. Erk. vom , VfSlg. 13.626) notwendig und sichert die Durchsetzbarkeit der von der Datenschutzkommission in Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten gesetzten Handlungen und Rechtsakte auch gegenüber den obersten Organen der Vollziehung.
ErlAB zu § 35 Abs 2 (99 BlgNR 26. GP)
Die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung; DSGVO) schreibt die Einrichtung einer oder mehrerer unabhängiger Aufsichtsbehörden vor, die u.a. die Anwendung der DSGVO zu überwachen und durchzusetzen haben (Art. 51 ff.). Auch für den Bereich der Parlamentsverwaltung ist eine solche...