DSG | Datenschutzgesetz
1. Aufl. 2018
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§ 34 Allgemeine Bestimmungen
ErlAB zu § 34 idF des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 (1761 BlgNR 25. GP 17)
Die vorgeschlagene Bestimmung zur Umsetzung des Art. 48 der Richtlinie (EU) 2016/680 orientiert sich an bestehenden gesetzlichen Regelungen zum Whistleblowing.
Die Datenschutzbehörde hat im Tätigkeitsbericht nach § 23 auch über ihre Tätigkeiten nach dem 3. Hauptstück zu berichten.
Für die Umsetzung des Art. 50 der Richtlinie (EU) 2016/680 kann sinngemäß auf die Bestimmungen des Art. 61 Abs. 1 bis 7 DSGVO verwiesen werden, da diese weitgehend inhaltsgleich sind.
Abs. 5 verweist für die Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen auf den entsprechenden 3. Abschnitt des 2. Hauptstücks. Die Verhängung von Geldbußen gemäß § 30 soll ausgeschlossen sein, da Geldbußen gegen „zuständige Behörden“ (§ 36 Abs. 2 Z 7) nicht verhängt werden können.
Anmerkungen
Zu Abs 1 und 2:
1
Aktuelle Regelungen zur Meldung von Verstößen bzw zum Schutz von Hinweisgebern („Whistleblowing“) finden sich va im Finanzbereich. Siehe hierzu etwa die ausführlichen Regelungen in § 48i und 48h BörseG, weiters in § 40 FM-GwG und § 66 APAG.
2
Die Datenschutzkommission (, K178.274/0010-DSK/2008) hat die Genehmigung eines internen Verfahren...