DSG | Datenschutzgesetz
1. Aufl. 2018
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§ 33 Befugnisse der Datenschutzbehörde
ErlAB zu § 33 idF des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 (1761 BlgNR 25. GP 17)
Ein Verweis auf Art. 58 DSGVO erscheint bei der Umsetzung des Art. 47 der Richtlinie (EU) 2016/680 aufgrund der gänzlich unterschiedlichen Regelungstechnik nicht möglich.
Abs. 2 soll Art. 47 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2016/680 und Abs. 3 soll Art. 47 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 umsetzen. Abs. 4 sieht die Umsetzung des Art. 47 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2016/680 durch Verweis auf Art. 58 Abs. 4 DSGVO vor.
Abs. 5 soll durch den Verweis auf § 22 Abs. 3 2. Satz den Art. 47 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2016/680 umsetzen.
Anmerkungen
Zu Abs 1:
1
Zu den aufgrund des Verweises in § 33 Abs 1 auch im Anwendungsbereich des § 36 Abs 1 anwendbaren Befugnissen nach § 22 Abs 2 siehe die Ausführungen in Erwägungsgrund 82 der Richtlinie (EU) 2016/680:
Um die wirksame, zuverlässige und einheitliche Überwachung der Einhaltung und Durchsetzung dieser Richtlinie in der gesamten Union gemäß dem AEUV in der Auslegung durch den Gerichtshof sicherzustellen, sollten die Aufsichtsbehörden in jedem Mitgliedstaat dieselben Aufgaben und wirksamen Befugnisse haben, darunter Untersuchungsbefugnisse,...